Der Zweckverband zur Wasserversorgung der Seybothenreuther Gruppe gibt sich aufgrund Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG, BayRS 2020-6-1-I) in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO, BayRS 2020-1-1-I) und § 10 Abs. 1 Nr. 7 der Verbandssatzung durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 15.06.2026 die folgende