... zur Wasserversorgung der Seybothenreuther Gruppe

Geschäftsordnung des Zweckverbands zur Wasserversorgung der Seybothenreuther Gruppe

vom 16. Juni 2026

Der Zweckverband zur Wasserversorgung der Seybothenreuther Gruppe gibt sich aufgrund Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG, BayRS 2020-6-1-I) in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO, BayRS 2020-1-1-I) und § 10 Abs. 1 Nr. 7 der Verbandssatzung durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 15.06.2026 die folgende

Geschäftsordnung (GeschO):

I. Die Verbandsversammlung und ihre Ausschüsse

§ 1 Verbandsversammlung
(1)    Die Verbandsversammlung nimmt die Aufgaben des Zweckverbandes nach Art. 34 Abs. 2 KommZG und § 10 der Verbandssatzung wahr.

§ 2 nicht belegt

§ 3 Weitere Ausschüsse
(1)    Die Verbandsversammlung kann Ausschüsse jederzeit bilden und auflösen. § 5 der Verbandssatzung bleibt unberührt.
(2)     Die Verbandsversammlung bildet zur Mitwirkung bei der Erledigung ihrer Aufgaben einen Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus drei ehrenamtlichen Verbandsmitgliedern. Den Vorsitz hat ein aus den Reihen der Ausschussmitglieder bestimmtes Mitglied. Der Ausschuss ist vorberatend tätig, soweit die Verbandsversammlung selbst zur Entscheidung zuständig ist. 
(3)     Das Aufgabengebiet des Ausschusses ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.

§ 4 Verbandsräte
(1)    Den Verbandsräten stehen in Verbandsangelegenheiten Befugnisse außer der Teilnahme an der Verbandsversammlung nur zu, wenn und soweit ihnen bestimmte Angelegenheiten ausdrücklich übertragen werden.
(2)    Über die Gewährung von Akteneinsicht an Verbandsräte und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen entscheidet der/die Verbandsvorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen.
(3)    1Verbandsräte können bei den Sitzungen eines Ausschusses, dem sie nicht angehören, als Zuhörer anwesend sein, auch wenn die Sitzung nicht öffentlich ist. 2Ein Mitspracherecht steht ihnen nicht zu.
(4)    1Ist ein Verbandsrat gemäß Art. 26 Abs. 1 KommZG i.V.m. Art. 49 GO wegen Befangenheit von Beratungen und Abstimmungen ausgeschlossen, so muss er den Sitzungsraum verlassen, wenn Beratung und Abstimmung in nicht öffentlicher Sitzung erfolgen. 2Dies gilt auch für die Entscheidung über die Voraussetzungen des Ausschlusses.

II. Der/die Verbandsvorsitzende und seine/ihre Befugnisse

§ 5 Verbandsvorsitzende/Verbandsvorsitzender
(1)    1Der/Die Verbandsvorsitzende bereitet die Sitzungsgegenstände der Verbandsversammlung vor und vollzieht deren Beschlüsse, soweit der Vollzug nicht anderen übertragen ist. 2Falls er/sie ihre Beschlüsse als rechtswidrig beanstandet und den Vollzug aussetzt, hat er die Verbandsversammlung in der nächsten Sitzung zu verständigen.
(2)    1Der/Die Verbandsvorsitzende erledigt in eigener Zuständigkeit die laufenden Angelegenheiten, die für den Verband keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen. 2Laufende Angelegenheiten sind insbesondere:
1. nach gesetzlichen Vorschriften, Satzungen, Tarifen, Ordnungen und dergleichen abzuschließende Geschäfte des täglichen Verkehrs,
2.    im täglichen Verkehr sonst abzuschließende Kauf-, Miet-, Pacht-, Werk-, Dienst- und Gestattungsverträge,
3.    sonstige Geschäfte, die einen Betrag oder – falls dieser zum Zeitpunkt der Handlung nicht feststeht – eine Wertgrenze oder einen geschätzten Auftragswert von 10000,00 Euro im Einzelfall nicht übersteigen, oder wiederkehrende Verpflichtungen, sofern die Gesamtverpflichtung 10000,00 Euro nicht übersteigt,
4.    Vergaben von Bauaufträgen, soweit sie die Wertgrenze von 10000,00 Euro im Einzelfall nicht übersteigen,
5.     der Erlass, die Niederschlagung, die Stundung und die Aussetzung der Vollziehung von Abgaben, insbesondere von Steuern, Beiträgen und Gebühren sowie von sonstigen Forderungen bis zu folgenden Beträgen im Einzelfall:
    - Erlass                                           1000,00 Euro
    - Niederschlagung                         1000,00 Euro
    - Stundung                                     1000,00 Euro
    - Aussetzung der Vollziehung        1000,00 Euro.

§ 6 Unaufschiebbare Angelegenheiten
(1)    Der/Die Verbandsvorsitzende unterrichtet die Verbandsversammlung in ihrer nächsten Sitzung über die von ihm/ihr besorgten dringlichen Anordnungen und unaufschiebbaren Geschäfte.
(2)    Bei Notständen im Betrieb oder dringlichen betriebstechnischen Maßnahmen, die erhebliche Verpflichtungen erwarten lassen, hat der/die Verbandsvorsitzende umgehend die Verbandsversammlung zu einer Sitzung einzuberufen.
(3)    Der/Die Verbandsvorsitzende ist berechtigt, an die Wasserabnehmer des Verbandes das von diesen zur Aufrechterhaltung ihrer Wasserversorgung dringend benötigte technische Material gegen angemessenes Entgelt zu veräußern.

§ 7 Personalangelegenheiten
(1)    In Personalangelegenheiten hat der/die Verbandsvorsitzende insbesondere folgende Aufgaben:
1.    Führung der Dienstaufsicht und Ausübung der übrigen Befugnisse eines/einer Vorgesetzten;
2.    die Entscheidung über die Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an eine Einrichtung, Ruhestandsversetzung und Entlassung von Beamten und Beamtinnen des Zweckverbands bis zur Besoldungsgruppe A 8;
3.    die Entscheidung über die Einstellung, Höhergruppierung (nicht nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit), Abordnung, Versetzung, Zuweisung an einen Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen des Zweckverbands bis zur Entgeltgruppe 8 des TVöD oder bis zu einem entsprechenden Entgelt;
4.    die vorübergehende Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit auf einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin im Geltungsbereich des TVöD oder eines entsprechenden Tarifvertrags;
5.    Regelung der Stellvertretung für den Geschäftsleiter/die Geschäftsleiterin und den Betriebsleiter/die Betriebsleiterin im Einvernehmen mit der Verbandsversammlung;
6.    Regelung aller innerdienstlicher Angelegenheiten, wie den Erlass allgemeiner Dienstanweisungen oder von Geschäftsverteilungsplänen, sowie den Abschluss von Betriebsvereinbarungen mit dem Personalrat/Betriebsrat.
(2)    Der/Die Verbandsvorsitzende ist berechtigt, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel Hilfskräfte vorübergehend zu beschäftigen.
(3)    Die Verbandsversammlung ist insbesondere zuständig für
1.    die Entscheidung über die Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an eine Einrichtung, Ruhestandsversetzung und Entlassung von Beamten und Beamtinnen des Zweckverbands ab Besoldungsgruppe A 9, soweit diese Befugnisse nicht auf einen Ausschuss übertragen sind;
2.    die Entscheidung über die Einstellung, Höhergruppierung (nicht nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit), Abordnung, Versetzung, Zuweisung an einen Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen des Zweckverbands ab Entgeltgruppe 9 a des TVöD oder ab einem entsprechenden Entgelt, soweit diese Befugnisse nicht auf einen Ausschuss überragen sind;
3.    die Entscheidung über Altersteilzeit der Bediensteten des Zweckverbands.

§ 8 Kassen- und Rechnungswesen
(1)    Der/Die Verbandsvorsitzende ist zur Aufnahme von Kassenkrediten im Rahmen des haushaltsmäßig festgesetzten Höchstbetrages befugt.
(2)    1Der/Die Verbandsvorsitzende bestellt einen Kassenverwalter und einen Stellvertreter. 2Der Kassenverwalter hat sich laufend über den Zustand und die Führung der Verbandskasse zu unterrichten. 3Die regelmäßigen Kassenprüfungen obliegen dem bestellten Kassenverwalter; die unvermuteten Kassenprüfungen sind von dem/der Verbandsvorsitzenden vorzunehmen.

§ 9 Übertragung von Befugnissen
(1)    Dem/Der Verbandsvorsitzenden stehen für seine/ihre Geschäfte die Bediensteten des Zweckverbandes zur Seite.
(2)    Der/Die Verbandsvorsitzende kann seine/ihre Befugnisse in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung und der technischen Betriebsführung sowie beim Vollzug der Beschlüsse der Verbandsversammlung allgemein für näher bezeichnete Aufgabenkreise oder von Fall zu Fall für einzelne Angelegenheiten dem Geschäftsleiter/der Geschäftsleiterin oder anderen Verbandsbediensteten übertragen und insoweit Zeichnungsbefugnis erteilen.
(3)    Soweit Verpflichtungserklärungen für den Zweckverband im Einzelfall nicht erheblich sind, kann der Geschäftsleiter/die Geschäftsleiterin von dem/der Verbandsvorsitzenden allgemein oder im Einzelfall bevollmächtigt werden; dies gilt nicht für die Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen.

§ 10 unbelegt

§ 11 unbelegt

III. Geschäftsgang

§ 12 Geschäftsgang; Vorbereitung der Verbandsversammlung
(1)    Verbandsversammlung und Verbandsvorsitzender/Verbandsvorsitzende sorgen für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte, insbesondere für den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften und die Durchführung der staatlichen Anordnungen.
(2)    1Die Verbandsversammlung beschließt in Sitzungen. 2Eine Beschlussfassung durch mündliche Befragung außerhalb der Sitzungen oder in so genannten Umlaufverfahren ist ausgeschlossen.
(3)    1Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind verpflichtet, an den Sitzungen und Abstimmungen teilzunehmen. 2Im Falle ihrer Verhinderung sorgen sie für die Teilnahme ihres Stellvertreters. 3Wenn beide verhindert sind, ist dies rechtzeitig vor Beginn der Sitzung dem/der Verbandsvorsitzenden mitzuteilen.
(4)     1Die Einberufung der Verbandsversammlung richtet sich nach dem KommZG und der Verbandssatzung (§ 7). 2Im Falle einer elektronischen Einladung werden der Sitzungstermin und der Sitzungsort durch eine E-Mail und die Tagesordnung durch einen mit dieser E-Mail versandten Link auf ein in einem technisch individuell gegen Zugriffe Dritter geschützten Bereich (Ratsinformationssystem) eingestelltes und abrufbares Dokument mitgeteilt. 3Weitere Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen, können, soweit das sachdienlich ist und Gesichtspunkte der Vertraulichkeit sowie des Datenschutzes nicht entgegenstehen, schriftlich oder elektronisch im Ratsinformationssystem im Sinne von Satz 2 zur Verfügung gestellt werden.
(5)    1Der/Die Verbandsvorsitzende setzt die Tagesordnung für die Verbandsversammlung fest. 2In der Tagesordnung sind die Beratungsgegenstände einzeln und inhaltlich konkretisiert zu benennen. 3Soweit die Konkretisierungen schutzwürdige Daten enthalten, sollten diese den Mitgliedern der Verbandsversammlung regelmäßig gesondert zur Verfügung gestellt werden. 4Zeitpunkt und Ort der öffentlichen Sitzung der Verbandsversammlung sind unter Angabe der Tagesordnung spätestens am dritten Tag vor der Sitzung ortsüblich bekannt zu machen.
(6)    In fachtechnischen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung holt der/die Verbandsvorsitzende rechtzeitig für die Beratung schriftliche Stellungnahmen der Fachbehörden ein.
(7)    1Die Behandlung von Angelegenheiten in der nächsten Sitzung der Verbandsversammlung kann von jedem Verbandsrat schriftlich beantragt werden. 2Der Antrag ist hinreichend konkret zu formulieren, zu begründen und muss 15 Tage vor der Sitzung bei dem/der Verbandsvorsitzenden vorliegen.
(8)    1Ob später eingehende Anträge bei der auf die Antragstellung folgenden Sitzung behandelt werden, entscheidet die Verbandsversammlung. 2Ebenso entscheidet sie, ob über einen vor oder während der Sitzung als dringend gestellten Antrag beraten und abgestimmt werden soll. 3Nicht rechtzeitig gestellte Anträge, die Ermittlungen oder Überprüfungen, die Beiziehung von Akten oder die Befragung nicht anwesender Personen notwendig machen, müssen auf Antrag eines Verbandsrates bis zur nächsten Verbandsversammlung zurückgestellt werden.

§ 13 Sitzungsverlauf
(1)    Der/Die Vorsitzende leitet die Verhandlungen in der Verbandsversammlung und handhabt die Ordnung während der Sitzung.
(2)    1Zu den öffentlichen Sitzungen der Verbandsversammlung haben Zuhörende nach Maßgabe des verfügbaren Raumes Zutritt. 2Soweit erforderlich, wird der Zutritt durch die Ausgabe von Platzkarten geregelt.
(3)    1Für Presse und Medien ist stets die erforderliche Zahl von Plätzen freizuhalten. 2Ton- und Bildaufnahmen jeder Art bedürfen der Zustimmung des Vorsitzenden und der Verbandsversammlung; sie sind auf Verlangen eines einzelnen Mitglieds hinsichtlich seiner Person zu unterlassen. 3Ton- und Bildaufnahme von Bediensteten des Zweckverbands oder sonstigen Sitzungsteilnehmern sind nur mit deren Einwilligung zulässig.
(4)    Zuhörende, die den Verlauf der Sitzung durch Eingreifen in die Verhandlung oder durch ungebührliches Verhalten stören, können durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende aus dem Sitzungssaal gewiesen werden.
(5)    1Die Verbandsversammlung tagt grundsätzlich öffentlich. 2In nicht öffentlicher Sitzung werden behandelt
1.    Personalangelegenheiten,
2.    Verträge in Grundstücksangelegenheiten,
3.    sonstige Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben, nach der Natur der Sache erforderlich oder durch die Verbandsversammlung beschlossen ist, insbesondere Wirtschaftsangelegenheiten Dritter.
3Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden. 4Die beratenden Ausschüsse tagen grundsätzlich nicht öffentlich. 5Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse gibt der Verbandsvorsitzende der Öffentlichkeit bekannt, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.

§ 14 Beratung der Sitzungsgegenstände
(1)    1Nach der Berichterstattung und dem Vortrag der Sachverständigen eröffnet der/die Vorsitzende die Beratung. 2Zu Sitzungsgegenständen, die ein Ausschuss vorbehandelt hat, ist der Bericht/das Gutachten des Ausschusses bekannt zu geben.
(2)    1Mitglieder der Verbandsversammlung, die nach den Umständen annehmen müssen, von der Beratung und Abstimmung eines Tagesordnungspunktes wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossen zu sein, haben dies vor Beginn der Beratung dem/der Vorsitzenden unaufgefordert mitzuteilen. 2Entsprechendes gilt, wenn Anhaltspunkte dieser Art während der Beratung erkennbar werden.
(3)    1Ein Verbandsrat oder ein Behördenvertreter/eine Behördenvertreterin darf in der Verbandsversammlung nur dann sprechen, wenn ihm/ihr der/die Vorsitzende das Wort erteilt hat. 2Der/die Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen, bei gleichzeitiger Wortmeldung nach Ermessen. 3Er/Sie kann jederzeit selbst das Wort ergreifen.
(4)    1Redner und Rednerinnen sprechen von ihrem Platz aus; die Anrede ist an den Vorsitzenden/die Vorsitzende und die Verbandsräte, nicht an die Zuhörenden zu richten. 2Die Redner und Rednerinnen haben sich an den zur Beratung stehenden Gegenstand zu halten und nicht vom Thema abzuweichen.
(5)    Während der Beratung sind nur zulässig
1.    Anträge zur Geschäftsordnung, für die das Wort außer der Reihe sofort zu erteilen ist und über die sofort zu beraten und zu entscheiden ist,
2.    Zusatz- und Änderungsanträge oder Anträge auf Zurückziehung des zu beratenden Antrags.
(6)    Der/Die Vorsitzende und der Antragsteller oder die Antragstellerin haben das Recht zur Schlussäußerung.
(7)    Bei Verletzung der vorstehenden Grundregeln ist der/die Vorsitzende berechtigt, zur Ordnung zu rufen, auf den Verstoß aufmerksam zu machen und bei weiterer Nichtbeachtung das Wort zu entziehen.
(8)     Gegen Mitglieder der Verbandsversammlung, die die Ordnung erheblich stören, kann die oder der Vorsitzende mit Zustimmung der Verbandsversammlung ein Ordnungsgeld bis zu 250,00 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 500,00 Euro, festsetzen. Ein Wiederholungsfall im Sinn von Satz 1 liegt vor, wenn gegenüber dem Mitglied innerhalb derselben Sitzung bereits ein Ordnungsgeld festgesetzt wurde (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG i. v. m. Art. 53 Abs. 3 GO). 
(9)    1Falls Ruhe und Ordnung nicht anders wiederherzustellen sind, kann der/die Vorsitzende die Sitzung unterbrechen oder aufheben. 2Eine unterbrochene Sitzung ist spätestens am nächsten Werktag fortzusetzen; einer neuerlichen Ladung bedarf es nicht. 3Die Beratung ist an dem Punkt fortzusetzen, an dem die Sitzung unterbrochen wurde. 4Der/Die Vorsitzende gibt Zeit und Ort der Fortsetzung bekannt.

§ 15 Abstimmungen (und Wahlen)
(1)    Nach dem Schluss der Beratung lässt der/die Vorsitzende abstimmen.
(2)    Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so wird über sie in der folgenden Reihenfolge abgestimmt:
1.    Anträge zur Geschäftsordnung;
2.    weitergehende Anträge; das sind Anträge, die voraussichtlich einen größeren Aufwand erfordern oder einschneidendere Maßnahmen zum Gegenstand haben;
3.    früher gestellte Anträge vor später gestellten, sofern der später gestellte Antrag nicht unter die Nrn. 1 oder 2 fällt.
(3)    Vor jeder Abstimmung hat der/die Vorsitzende die Abstimmungsfrage so zu formulieren, dass sie mit „Ja” oder „Nein” beantwortet werden kann.
(4)    1Es wird grundsätzlich durch Handaufheben abgestimmt. 2Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt (Art. 33 Abs. 2 Satz 2 KommZG). 3Wird dadurch ein ausnahmsweise negativ formulierter Antrag abgelehnt, bedeutet dies nicht die Beschlussfassung über das Gegenteil.
(5)    Wenn das Ergebnis der Abstimmung nicht eindeutig feststellbar ist oder wenn Verbandsräte, die zusammen mindestens ein Viertel der Stimmen in der Verbandsversammlung vertreten, es verlangen, ist namentlich nach Aufruf abzustimmen.
(6)    1Der/Die Vorsitzende zählt die Stimmen. 2Er kann sich bei der namentlichen Abstimmung eines Ausschusses bedienen, den er nach Vorschlägen aus der Mitte der Verbandsversammlung bestellt. 3Das Abstimmungsergebnis ist unmittelbar nach der Abstimmung bekannt zu geben und in der Niederschrift festzuhalten.
(7)    1Über einen bereits zur Abstimmung gebrachten Antrag kann in derselben Sitzung die Beratung und Abstimmung nicht nochmals aufgenommen werden. 2In einer späteren Sitzung kann, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen, ein bereits zur Abstimmung gebrachter Beratungsgegenstand insbesondere dann erneut behandelt werden, wenn neue Tatsachen oder neue gewichtige Gesichtspunkte vorliegen und der Beratungsgegenstand ordnungsgemäß auf die Tagesordnung gesetzt wurde.

§ 16 Wahlen
1Wahlen werden in geheimer Abstimmung vorgenommen (Art. 33 Abs. 3 KommZG).

§ 17 Sitzungsniederschrift
(1)    1Über jede Sitzung der Verbandsversammlung ist eine vollständige Niederschrift zu fertigen, für deren Richtigkeit der/die Vorsitzende verantwortlich ist. 2Er/Sie bestimmt den Schriftführer/die Schriftführerin.
(2)    1Die Niederschrift muss Tag, Zeit und Ort der Verbandsversammlung, die anwesenden Verbandsräte und Vertretungen beteiligter Behörden sowie die sonstigen beteiligten Personen enthalten. 2Sie hat den Ablauf der Sitzung in der zeitlichen Folge zu schildern, wobei der Ausschluss von Mitgliedern der Verbandsversammlung wegen persönlicher Beteiligung und gestellte Anträge aufzunehmen, Beschlüsse wörtlich wiederzugeben und Abstimmungsergebnisse festzuhalten sind.
(3)    1Die Niederschrift ist nach Fertigstellung von dem Schriftführer/der Schriftführerin und dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen und von der Verbandsversammlung zu genehmigen. 2Hierzu liegt die Niederschrift über die vorangegangene Sitzung während der Dauer der Sitzung zur Einsicht für die Mitglieder der Verbandsversammlung aus. 3Wenn bis zum Schluss der Sitzung keine Einwendungen erhoben werden, so gilt die Niederschrift als von der Verbandsversammlung genehmigt; über Einwendungen entscheidet die Verbandsversammlung.
(4)    1Jedem Verbandsmitglied und der Aufsichtsbehörde ist ein Abdruck der Niederschrift zu übermitteln. 2Im Übrigen gilt für die Einsichtnahme und Abschrifterteilung Art. 54 Abs. 3 GO entsprechend.

§ 18 Geschäftsgang der Ausschüsse
Für den Geschäftsgang der Ausschüsse gelten die Bestimmungen für die Verbandsversammlung entsprechend.

§ 19 Bekanntmachungen
(1)    1Satzungen und Verordnungen des Zweckverbandes werden im Amtsblatt der Aufsichtsbehörde bekanntgemacht. 2Die Verbandsmitglieder weisen in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf diese Bekanntmachung hin.
(2)    1Sonstige öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes sind in ortsüblicher Weise vorzunehmen. 2Die Aufsichtsbehörde kann darüber hinaus eine Veröffentlichung in ihrem Amtsblatt anordnen.

§ 20 Änderungen der Geschäftsordnung
Vorstehende Geschäftsordnung kann durch Beschluss der Verbandsversammlung geändert werden.

§ 21 Verteilen der Geschäftsordnung
Den Verbandsräten und ihren Stellvertretern/Stellvertreterinnen ist ein Exemplar der geltenden Geschäftsordnung auszuhändigen.

§ 22 Inkrafttreten
(1)    Diese Geschäftsordnung tritt am 16. Juni 2026 in Kraft.
(2)    Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 10. Juni 2020 außer Kraft.

Weidenberg, 16. Juni 2026
Stefan Roder
Verbandsvorsitzender
Zweckverband zur Wasserversorgung der Seybothenreuther Gruppe